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Verein: Tectum

 

  1. Name und Sitz

 

  • Unter dem Namen Tectum besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

  • Der Verband Tectum hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

 

 

  1. Ziel und Zweck

 

Der Verein bezweckt die Stärkung der Branchen Zeltbau und der Vermietung von temporären Bauten. Es sollen Standards erarbeitet und umgesetzt werden. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke im eigentlichen Sinne.

 

 

  1. Mittel

 

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

 

– Aktivmitglieder:

– Mitgliederbeiträge

 

– Passivmitglieder:

– Partnerbeiträge

– Logopartnerbeiträge

 

– Erträge aus eigenen Veranstaltungen

– Erträge aus Leistungsvereinbarungen

– Spenden und Zuwendungen aller Art

 

Das Geschäftsjahr endet jeweils zum 31. Januar.

 

 

  1. Mitgliedschaft

 

4.1       Aktivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen und sich den Standards welche im Tectum-Qualitätshandbuch (dieses wird gesondert formuliert und beinhaltet die Vorgaben des Vereins um ein Label führen zu dürfen) fortlaufend definiert werden, verpflichten.

Aktivmitglieder haben Stimmrecht und sind natürliche Personen oder Vertreter von juristischen Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Verbands nutzen.

 

4.2       Passivmitglieder haben kein Stimmrecht und können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verband ideell und finanziell unterstützen.

 

4.3       Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Verbands nutzen. Es sind Personen die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben und werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

  1. Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt

– bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

– bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

 

 

  1. Austritt und Ausschluss

 

Ein Verbandsaustritt ist jederzeit auf den 31. Januar möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 3 Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

 

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Diese Entscheidung muss einstimmig getroffen werden.

 

 

  1. Organe des Vereins

 

Die Organe des Verbands sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand (mind. 5 Personen)
  3. c) die Revisionsstelle

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung

 

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum 30.6. des nachfolgenden Jahres statt.

 

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

 

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

 

  1. a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  4. d) Entlastung des Vorstandes
  5. e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der
    Kontrollstelle alle zwei Jahre.
  6. f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  7. g) Genehmigung des Jahresbudgets
  8. h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  9. i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  10. j) Änderung der Statuten
  11. l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des
    Liquidationserlöses.

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern der Vorstand mit 3/5 anwesend ist .

 

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Präsident den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 –Mehrheit der Stimmberechtigten.

 

 

  1. Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verband nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Verbandsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

 

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

 

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.

 

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail und/oder Videokonferenz) gültig.

 

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

 

 

  1. Die Revisionsstelle

 

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

 

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

 

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

 

  1. Zeichnungsberechtigung

 

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

 

 

 

 

  1. Haftung

 

Für die Schulden des Verbands haftet nur das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

  1. Auflösung des Verbands

 

Die Auflösung des Verbands kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

 

Bei einer Auflösung des Verbands fällt das Verbandsvermögen an eine gemeinnützige Organisation. Die Verteilung des Verbandsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

 

 

  1. Inkrafttreten

 

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 19. Juni 2020 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.